Satzung Förderverein Zille e.V.
vom 04.02.2015
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein Zille“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Goslar. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1)Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen und die Förderung der
Wohlfahrtspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für den Tagestreff
Zille, einer Einrichtung der Diakonischen Gesellschaft Wohnen und Beraten mbH, zur Ver-
wirklichung o. g. steuerbegünstigter Zwecke, insoweit öffentliche Mittel nicht oder nicht
ausreichend zur Verfügung stehen.
(2)Der Verein wirkt im Einvernehmen mit der Trägerin der Einrichtung, die die Dienst- und
Fachaufsicht über den Tagestreff hat, Vorurteilen und Ausgrenzungen von
wohnungslosen und von Armut betroffenen Menschen in der Öffentlichkeit entgegen. Der
Satzungszweck wird insbesondere durch Sensibilisierung der Bevölkerung für die Belange der
Besucher des Tagestreffs verwirklicht.
§ 3 Mittelverwendung
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne
des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke und nur insoweit verwendet werden, als die vorrangig zu
nutzenden öffentlichen Mittel nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stehen.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann, auf Antrag, jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes jederzeit natürliche
Personen auf Grund besonderer Verdienste zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese
Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem laufenden Jahr der abgegebenen schriftlichen
Beitrittserklärung und endet mit Ablauf des Jahres nach schriftlich erfolgter
Austrittserklärung (Kündigungsfrist: 1 Monat zum Jahresende), durch Streichung aus dem
Mitgliederverzeichnis, durch Tod oder Ausschluss.
a) Die Streichung im Mitgliederverzeichnis kann der Vorstand beschließen, wenn ein
Mitglied mit der Zahlung der Beiträge länger als ein Jahr im Rückstand ist.
b) Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind
insbesondere
- Ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten
- Die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten
- Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu,
die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die
Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit endgültig.
§ 5 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresmindestbeitrag zu entrichten,
der von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Im Übrigen werden die notwendigen Mittel durch freiwillige
Spenden aufgebracht.
§ 6 Organe des Vereins
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle 2
Jahre statt. Zu ihren Aufgaben gehört insbesondere:
a) Wahl und Abwahl des Vorstandes
b) Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
einschließlich Rechnungsabschlussbericht und des Prüfungsberichts der
Rechnungsprüfer
d) Wahl der Kassenprüfer/innen
e) Festsetzung von Beiträgen und Fälligkeit
f) Genehmigung des Haushaltsplans
g) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung
einschließlich der Änderung des Vereinszwecks
h) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
i) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern in Berufungsfällen
j) Weitere Aufgaben, soweit
sie sich aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung
einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Anträge zur Tagesordnung sind
zuzulassen, wenn sie spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich zugegangen
sind. Über später eingehende Anträge zur Tagesordnung
entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden. Bei Satzungsänderungen
bedarf es einer 2/3 Mehrheit der Erschienen. Die Wahl des
Vorstandes und der Rechnungsprüfer/innen erfolgt geheim,
wenn mindestens ein Vereinsmitglied dies beantragt.
(4) Über Satzungsänderungen, Wahlen und die Auflösung des
Vereins darf die Mitgliederversammlung nur beschließen, wenn
entsprechende Tagesordnungspunkte zuvor mit der Einladung
bekannt gegeben wurden.
(5) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt der/dem
Vorsitzenden, im Verhinderungsfall einem Mitglied des
Vorstandes.
(6) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/r
Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
(7) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn
mindestens 1/5 der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf
Einberufung stellt.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus 3 Personen, der/m
1. und 2. Vorsitzenden sowie der/m Kassenwart/in. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungs-berechtigt. Die
Vertretungsbefugnis des Vorstandes ist in der Weise
beschränkt, dass er bei Rechtsgeschäften von mehr als 1.000
€ verpflichtet ist, die Zustimmung des erweiterten Vorstandes einzuholen.
(2) Der erweiterte Vorstand besteht aus 2 Beisitzern.
(3) Die Trägerin des Tagestreffs „Zille“ entsendet eine/n
Vertreter/in mit beratender Funktion in den Vorstand.
(4) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand gem. § 26 BGB sowie
den erweiterten Vorstand aus ihrer Mitte für die Dauer von
zwei Jahren. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der Vorstand
kommissarisch bis zur Neuwahl im Amt.
(5) Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit wird
das Amt des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bis zur
Neuwahl von einem anderen Vorstandsmitglied ausgeübt. Bei
Ausfall mehrerer Vorstandsmitglieder oder der/des
Vorsitzenden muss eine außerordentliche
Mitgliederversammlung zur Ergänzungswahl einberufen werden.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die
von der/dem Vorsitzenden bzw. von der/vom stellvertretenden
Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn
mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder des Vorstandes
anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss binnen einer
Woche eine weitere Sitzung mit gleicher Tagesordnung
einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die nicht
erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Auf diese
besondere Beschlussfähigkeit ist in der Einladung
hinzuweisen. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit
einfacher Stimmenmehrheit gefasst und sind zu
protokollieren.
(7) Die Mitgliederversammlung kann einen / eine ehrenamtlichen /
ehrenamtliche Geschäftsführer / Geschäftsführerin für das operative
Geschäft des Vorstandes berufen und regelt dessen / deren Befugnisse
und Aufgaben.
§ 9 Auflösung und Änderung des Vereinszweckes
Hat die Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen, die der Mehrheit von 2/3 der in der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen bedarf, oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Kreisstelle des Diakonischen Werkes Goslar, zwecks Verwendung für die Unterstützung von wohnungslosen Personen, die im Sinne von § 53 Nr. 1 AO wegen ihres persönlichen Zustandes bzw. aus wirtschaftlichen Gründen im Sinne von § 53 Nr. 2 AO bedürftig sind.
§ 10 Gesetzliche Regelung
Soweit die Satzung keine Regelung trifft, finden die Vorschriften des BGB über das Vereinsrecht Anwendung.
Goslar, den 21.11.2000
Geändert lt. Beschluss in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 27.04.2016